Stand: Mai 2022
Allgemeines
- Diese ABG gelten für alle Geschäftsbeziehungen zwischen dem Vermieter und dem Mieter. Maßgeblich ist die zum Zeitpunkt des Vertragsabschlusses gültige Fassung.
- Die Leistung erfolgt ausschließlich zu den nachfolgenden Geschäftsbedingungen. Abweichenden Bedingungen unserer Mieter wird ausdrücklich widersprochen, es sei denn es liegt eine schriftliche Bestätigung Seiten des Vermieters vor.
Vertrag
- Ein verbindlicher Vertrag kommt bei jeglicher Werkstattnutzung zustande. Der Mietvertrag endet bei ordnungsgemäßer Rückgabe der Mietsache und Ausgleich der Rechnung über den Mietzins.
- Der Benutzer der Mietwerkstatt bzw. der Stellflächen mietet gegen Entgelt einen Einstell- und/oder Arbeitsplatz für die Holzbearbeitung. Gegenstand der Überlassung ist die bloße Gebrauchsüberlassung der Räumlichkeiten und der gegen Entgelt ausgegebenen Arbeitsmaterialien zur Holzbearbeitung d.h., der Vermieter schuldet keine Aufbewahrung im Sinne der Übernahme einer Obhut.
- Der Mieter hinterlässt bei Abschluss des Mietvertrages eine Kaution in der Höhe der dreifachen Werkstattmiete, mindestens jedoch € 500,00 als Sicherheit. Die Kaution wird nach Begleichung sämtlicher Entgelte unverzinst wieder ausbezahlt.
- Das Betreten der Mietwerkstatt erfolgt auf eigenes Risiko. Die Vermietung erfolgt an maximal 2 Personen pro Arbeitsplatz. Minderjährigen ist der Zutritt zur Werkstatt ohne Begleitung von Erziehungsberechtigten verboten.
Pflichten des Vermieters
- Der Vermieter kann im sachkundigen Benutzen von Maschinen und Werkzeugen einweisend und beratend tätig werden. Der Mieter hat jedoch keinen Anspruch auf eine Beratung über Ausführung oder die Zulässigkeit geplanter Arbeiten.
- Der Vermieter stellt je nach Wunsch die in der Preisliste aufgeführten Werkzeuge gegen Entgelt zur Verfügung. Weiteres Werkzeug kann der Vermieter auf Anfrage zur Verfügung stellen, ein Anspruch hierauf besteht nicht. Der Vermieter stellt sicher, dass die ausgegebenen Werkzeuge in einwandfreiem Zustand sind und den geltenden Unfallverhütungsvorschriften entsprechen.
Pflichten des Mieters und seiner Hilfspersonen
- Der Mieter und seine Hilfspersonen haben für die zu den Arbeiten erforderliche Schutzkleidung selbst Sorge zu tragen. Für Schäden und Gesundheitsbeeinträchtigungen, die auf Grund mangelhafter Schutzausrüstung bzw. Schutzvorkehrung entstehen übernimmt der Vermieter keine Haftung.
- Der Mieter und sein Hilfspersonal haben den Arbeitsplatz geräumt und sauber zu hinterlassen. Alle vom Mieter und seinen Hilfspersonal verursachten Verschmutzungen sind zu beseitigen. Auslaufende Flüssigkeiten wie etwa Lack, Kleber, Öl etc. sind sofort zu beseitigen. Der Vermieter ist über dieses Vorkommnis umgehend zu unterrichten. Die Kosten für die Entsorgung angefallener Materialien sind den Aushängen in der Werkstatt zu entnehmen.
- Der Mieter und seine Hilfspersonen haben mit dem ausgegebenen Werkzeug sorgfältig umzugehen. Im Falle der Beschädigung, Verlust, Zerstörung oder Entwendung von gemietetem Werkzeug oder anderer Betriebseinrichtungen des Vermieters, auch bei unsachgemäßer Handhabung, ist der Mieter dem Vermieter gegenüber zum Schadensersatz verpflichtet.
- Der Mieter und seine Hilfspersonen haben den Anweisungen des Aufsichtspersonals und den Betriebsanweisungen Folge zu leisten
- Sowohl in der Werkstatt als auch in allen Nebenräumen herrscht uneingeschränktes Alkoholverbot und Rauchverbot. Der Vermieter ist befugt, bereits alkoholisierten Personen den Zugang zu verweigern.
- Das vermietete Werkzeug ist ausnahmslos in der Werkstatt zu nutzen. Jeder Diebstahl wird zu Anzeige gebracht und zieht ein Hausverbot nach sich.
- Der Einsatz selbst mitgebrachter Werkzeuge und Maschinen ist dem Aufsichtspersonal anzuzeigen.
- Der Mieter und seine Hilfspersonen müssen über eine wirksam abgeschlossene Haftpflichtversicherung verfügen. Dies ist dem Vermieter auf Verlangen nachzuweisen.
Preise und Zahlungsbedingungen
- Es gelten die Preise, welche sich aus den im Büro/ Werkstatt ausgehängten Preislisten ergeben inkl. MwSt. Dieses Angebot ist freibleibend. Etwaige Mehrkosten, die sich aus individuellen Wünschen der Mieter ergeben, sind von diesem in voller Höhe zu übernehmen.
- Der Kunde muss den Mietzins sowie die Kosten für Entsorgung oder bestellter Ware bar zahlen.
- . Der Mietzins für den Arbeitsplatz und benötigte Maschinen und Werkzeuge ist vor Beginn der Arbeit in bar zu zahlen. Werden zusätzliche Geräte, Maschinen und Werkzeuge vom Mieter benötigt, werden diese nach Vertragsende abgerechnet. Erst nach vollständiger Zahlung wird die Kaution erstattet.
- Der Mieter hat ein Recht zur Aufrechnung nur gegen rechtskräftig festgestellte und unbestrittene Gegenforderungen.
Haftung des Vermieters
- Der Vermieter haftet weder für seitens der Mieter in der Mietwerkstatt eingebrachte Gegenstände und/oder Bargeld, noch für die an den eingebrachten Gegenständen/Werkstoffen durchgeführten Arbeiten. Der Mieter ist für persönliche Gegenstände selbst verantwortlich.
- Der Vermieter haftet nach den gesetzlichen Bestimmungen nur für Schäden an Leben, Körper und Gesundheit, die auf eine fahrlässige oder vorsätzliche Pflichtverletzung durch ihn, seine gesetzlichen Vertreter und/oder seine Erfüllungsgehilfen beruhen sowie für Schäden, die von der Haftung nach dem Produkthaftungsgesetz umfasst werden, sowie für alle Schäden, die auf vorsätzlich oder grob fahrlässigen Verkehrspflichtenverletzungen sowie Arglist beruhen.
- Eine weitergehende Haftung ist ohne Rücksicht auf die Rechtsnatur des gelten gemachten Anspruchs ausgeschlossen.
- Soweit die Haftung des Vermieters durch obenstehende Regelungen beschränkt ist, gilt dies auch für seine Angestellten, Arbeitnehmer, Mitarbeiter, Vertreter und Erfüllungsgehilfen.
- Werden vom Vermieter oder dessen Angestellten auf Wunsch des Mieters im Hinblick auf die von ihm vorzunehmenden Arbeiten unentgeltliche Ratschläge/Hilfe gegeben, geschieht dies nach besten Wissen und Gewissen, unverbindlich und ohne Gewähr d.h., der Vermieter haftet nicht für Schäden die sich auf Grund falscher Beratung ergeben.
- Schäden an Werkstücken, die nicht durch grob fahrlässige Handlungen entstanden sind, werden nicht von der Werkstatt übernommen.
- Der Vermieter haftet nicht für die Einhaltung der gebuchten Termine des Mieters, noch für etwaige Schäden, die durch die Verhinderung der Werkstattnutzung entstehen. Der Vermieter haftet auch nicht, wenn ein Ausfall von Anlagen die Fertigung durch den Mieter unmöglich macht. Eine Haftung des Vermieters zur Nutzung und Verfügbarkeit der Werkstatt, von Geräten, Werkzeugen und Maschinen ist ausgeschlossen.
Gewährleistung durch Vermieter
- Verkauft der Vermieter dem Mieter Ware und handelt der Käufer in seiner Eigenschaft als Unternehmer, verjähren die Ansprüche des Käufers beim Kauf von Neuware innerhalb von einem Jahr, der Verkauf von Gebrauchtware erfolgt an diese Kunden unter Ausschluss jeglicher Sachmängelhaftung.
- Weitergehende Ansprüche bleiben unberührt, soweit der Vermieter aufgrund Gesetzes zwingend haftet oder etwas anderes ausdrücklich vereinbart wurde. Im Übrigen gelten die üblichen Gewährleistungsregelungen.
- Die Beschaffung bzw. der Verkauf von Ersatzteilen erfolgt nach den Liefer-und Zahlungsbedingungen der jeweiligen Händler.
Haftung Mieter und Hilfspersonen
- Der Mieter und seine Hilfspersonen haften dem Vermieter für sämtliche durch sie verursachte Schäden an den Räumlichkeiten, der Einrichtung und den zur Verfügung gestellten Werkzeugen und Anlagen. Entstandene Beschädigungen sind unverzüglich dem Vermieter zu melden.
- Beschädigte Gegenstände und Einrichtungen hat der Mieter dem Vermieter in vollem Umfang zum Wiederbeschaffungswert inkl. etwaiger Montagekosten zu erstatten.
Erweitertes Pfandrecht
- Dem Vermieter steht wegen seiner Forderung gegen den Mieter aus dem Mietverhältnis ein vertragliches Pfandrecht an den aufgrund des Mietverhältnisses in seine Räumlichkeiten eingebrachten Gegenständen zu.
- Das vertragliche Pfandrecht kann auch wegen Forderungen aus früheren Mietverhältnissen geltend gemacht werden.
- Für sonstige Ansprüche aus der Geschäftsverbindung gilt das vertragliche Pfandrecht nur, soweit diese unbestritten oder rechtskräftig festgestellt sind und die Gegenstände im Eigentum des Mieters stehen.
Kündigung
- Bei Verletzung einer der Bedingungen dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen oder bei unangemessenem Verhalten, steht dem Vermieter ein außerordentliches fristloses Kündigungsrecht zu. Die gesetzlichen Vorschriften bleiben hiervon unberührt.
Eigentumsvorbehalt
- Bei Verbrauchern behält sich der Vermieter das Eigentum an der von ihm beschafften Ware bis zur vollständigen Zahlung des Kaufpreises vor.
- Bei Unternehmen behält sich der Vermieter das Eigentum an der Ware bis zur vollständigen Begleichung aller Forderungen aus einer laufenden Geschäftsbeziehung vor.
- Der Mieter als Kunde ist verpflichtet, die Ware während des Bestehens des Eigentumsvorbehaltes pfleglich zu behandeln sowie erforderliche Wartungsarbeiten und Inspektionen auf seine Kosten regelmäßig durchzuführen.
Schlussbestimmungen
- Erfüllungsort und Gerichtsstand für sämtliche sich ergebende Rechtsstreitigkeiten zwischen dem Vermieter und den Mieter mit Kaufmannseigenschaften ist der Firmensitz des Vermieters. Der gleiche Gerichtsstand gilt auch, wenn der Mieter keinen allgemeinen Gerichtsstand im Inland hat, nach Vertragsschluss seinen Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthaltsort aus dem Inland verlegt oder seinen Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthaltsort zum Zeitpunkt der Klageerhebung nicht bekannt ist. Der Vermieter ist daneben berechtigt, alle Kunden an seinem Wohnsitz und/oder Geschäftssitz zu verklagen.
- Sollten eine Regelung dieser Geschäftsbeziehungen unwirksam und/oder undurchführbar sein oder werden, so berührt dies die Wirksamkeit der übrigen Regelungen nicht.